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Schule und Hochschule im Erzbistum Paderborn
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Religionsunterricht in NRW zukunftsfähig gestalten

Der Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen steht vor neuen Herausforderungen: Evangelische und katholische Schülerinnen und Schüler werden weniger, der Anteil konfessionsloser und muslimischer Schüler steigt. Wie kann sich der Religionsunterricht auf die neue Situation einstellen?

Zur Zukunft des Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen

Der Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen steht vor neuen Herausforderungen: Evangelische und katholische Schülerinnen und Schüler werden weniger, der Anteil konfessionsloser und muslimischer Schüler steigt. Wie kann sich der Religionsunterricht auf die neue Situation einstellen? Darüber haben sich die Landeskirchen und Erzbistümer in NRW gemeinsam Gedanken gemacht. Sie haben sich darüber verständigt, welche Bedeutung und Ziele der Religionsunterricht für sie hat und ausgelotet, wie er im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben weiterentwickelt werden kann. Die Ergebnisse haben sie in sechs Thesen zusammengefasst.

1. Warum und wozu wir heute religiöse Bildung überhaupt (noch) brauchen

Die Rahmenbedingungen des Religionsunterrichtes werden in NRW durch die Bestimmungen des Grundgesetzes Art. 4 +7 reguliert. In Artikel 4 wird die Freiheit der Religionsausübung der Bürgerinnen und Bürger unter staatlichen Schutz gestellt. Von daher sind die Regelungen des Artikels 7 den Religionsunterricht betreffend nicht zu interpretieren als staatliches ‚Geschenk‘ an die Religionsgemeinschaften, sondern als die Bedingung der Möglichkeit der Religionsausübung und Bildung von Religion in formalen Bildungsprozessen. Der freiheitliche Rechtsstaat basiert auf religiösen und weltanschaulichen Voraussetzungen, die ein weltanschaulich neutraler Staat nicht selbst setzen kann, deren Vermittlung im Bildungssystem jedoch unerlässlich bleibt.

Der Artikel 14 der Landesverfassung NRW sowie § 31 Schulgesetz NRW formulieren analog den Bestimmungen des Grundgesetzes. Insofern nimmt der Religionsunterricht Bezug auf gesellschaftlich reale Religionsgemeinschaften als inhaltliche Bezugsgrößen. Die Inhalte des Religionsunterrichtes werden nicht durch den weltanschaulich neutralen Staat bestimmt, sondern in Übereinstimmung mit den Religionsgemeinschaften festgelegt. Insofern ist Religionsunterricht in den Bundesländern, die mit Inkrafttreten des Grundgesetzes keine anderslautenden Regelungen hatten, kein neutrales religionskundliches Fach, sondern authentisch auf das jeweilige Bekenntnis bezugnehmender Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach. Lehrerinnen und Lehrer werden an staatlichen Universitäten ausgebildet, durch die Religionsgemeinschaften beauftragt (Vokation/Missio) und durch vom Staat finanziell unterstützte kirchliche Institute begleitet und fortgebildet. Darüber hinaus besteht das Recht zur mit den Schulbehörden zu verabredenden Einsichtnahme der kirchlichen Oberbehörden in den Unterricht. Die derzeitigen Bemühungen um die Einführung des Faches islamischer Religionsunterricht unterliegen grundsätzlich den gleichen Bedingungen, jedoch mit der für den Staat problematische Frage nach dem entsprechenden Ansprechpartner, da der Islam in Deutschland nicht über eine mit den Kirchen vergleichbaren Organisationsstruktur verfügt.  Gleichwohl geht es auch bei diesen Bemühungen nicht um Religionskunde, sondern um Religionsunterricht im o.g. Sinn.

Hinzu kommt die Grundlegung des Bildungsverständnisse in unseren Schulen auf der Grundlage der Domänenspezifik (Jürgen Baumert), die sehr sachgemäß die unterschiedlichen Modi der Weltbegegnung – zu unterscheiden aber nicht zu trennen – beschreibt.

Politik / Recht / normativ-evaluative Auseinandersetzung mit Wirtschaft und Gesellschaft (Grundfrage: Wie ist die soziale Welt verbindlich zu ordnen?)

Naturwissenschaften / kognitiv-instrumentelle Modellierung der Welt (Grundfrage: Wie geht es?)

Kunst / ästhetisch-expressive Begegnung und Gestaltung (Grundfragen: Wie begegnet mir Wirklichkeit? Wie kann ich Wirklichkeit ausdrücken?)

Religion/Philosophie – Probleme konstitutiver Rationalität (Grundfragen; [Philosophie]: Was ist wirklich? [Religion]: Wozu bin ich da?)

Auf dieser Grundlage hat der Religionsunterricht die Möglichkeit, Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung einer eigenen religiösen Identität zu unterstützen sowie deren vorhandene religiöse Prägungen einem Bildungsprozess zu unterziehen und kulturelle Praxis von Religion als Lebensressource zu begreifen. Dabei ist das Interesse der Kirchen ausdrücklich nicht Nachwuchs in der Kirchenmitgliedschaft zu organisieren, sondern in freier symmetrischer Kommunikation unter Beachtung des Überwältigungsverbots religiöse Identität zu bilden. Sollte sich ein Schüler nach der Schulzeit und der Teilnahme am Religionsunterricht zum Kirchenaustritt entscheiden ist auch dies ein Bildungserfolg im Sinne des Grundgesetzes!

Die Ansicht, diese Bildungsprozesse hätten im schulischen Raum keinen Platz und seien durch ein weltanschaulich neutrales Fach (Ethik, Philosophie, Religionskunde) zu ersetzen ist zwar verbreitet aber gesellschaftlich überaus problematisch. Ungebildete Religion führt immer wieder zu exklusiven, fundamentalistischen Haltungen, die gesellschaftliche Verwerfungen generieren und das friedliche Zusammenleben in der pluralen Gesellschaft erschweren. Pluralitätsfähigkeit ist daher ein zentrales Bildungsziel des Religionsunterrichts und entspricht den realen Herausforderungen durch die zunehmende Religionspluralität in NRW, die allerdings regional sehr unterschiedlich entwickelt ist. Daher wird in den vorliegenden Thesen zur Weiterentwicklung des Religionsunterrichts in NRW nicht von einem einheitlichen Modell für alle Regionen unseres Bundeslandes ausgegangen, sondern von erlassregulierten Optionen: RU in getrennten Lerngruppen, KOKORU sowie Module interreligiöser Begegnung unter Einbeziehung der säkularen Option (Philosophie).

Auch wenn die Zahl der kirchlich gebundenen Schülerinnen und Schüler abnimmt, bleibt das Interesse an Fragen konstitutiver Rationalität unverändert hoch!

2. Was wir bei der Ausgestaltung des Religionsunterrichts für unverzichtbar halten

Auch heute begegnet Religion nicht abstrakt, sondern stets als konkrete Lebensform einer Gemeinschaft, die diese geschichtlich-kulturell als jeweilige Konfession ausprägt. Wenn Schüler*innen der Religion also in diesem Sinne ‚authentisch´ begegnen sollen, so bedarf es ihrer gelebten `Innenansicht`, zu der sich die Religionslehrkraft als konfessioneller ‚Zeuge‘ bekennt. M.a.W. Religionsunterricht ist von seiner Genese und seinem Anspruch her stets ein bekenntnisbezogener Unterricht, der in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft (Art. 7,3 GG) erteilt wird. Eine nur vermeintlich neutrale bzw. distanziert auf das ‚Außen‘ beschränkte ‚Religionskunde‘ wird diesem Anspruch nach wie vor nicht gerecht. Indem die Lehrperson als existentiell verwickeltes ´role model´ für das einsteht, was sie vermittelt, ermöglicht sie den Schüler*innen, sich mit der religiösen Position auseinanderzusetzen und auf diese Weise zustimmend oder ablehnend selbstbestimmt ihre je eigene Position zu entwickeln. Mehr denn je bedarf es also heute einer ´transparenten Positionalität‘, die sich neben den konfessionellen Lehrinhalten vor allem auf die erkennbare Haltung und den Standpunkt der Lehrkräfte bezieht. Dabei wird durch die Konfessionalität des Unterrichts die Entwicklung eines eigenen persönlichen Standpunkts nicht verhindert! Im Gegenteil ist eine solche konfessionell geprägt Positionalität Voraussetzung dafür, dass Lernende angesichts gesellschaftlicher Pluralität ihre gesprächsfähige Identität auch hinsichtlich der eigenen religiösen Orientierung schärfen können. Ein so konturierter Unterricht ist damit gerade die notwendige Basis für einen offenen Dialog mit anderen Konfessionen, Religionen und Weltanschauungen.  Damit grenzen sich die Landesskirchen und (Erz-)Bistümer einerseits von der weitverbreiteten Auffassung ab, angesichts der zunehmenden Heterogenität der Gesellschaft und der Schülerschaft könne Religionsunterricht nur realisiert werden, wenn der konfessorische Gehalt herabgesetzt werde, oder er müsse sogar durch vermeintlich wertneutrale ‚Religionskunde‘ ersetzt werden.

3. Wie wir den Religionsunterricht in NRW weiterentwickeln und zukunftsfähig machen wollen

Gleichwohl ist der konfessionelle Religionsunterricht immer auch ökumenisch gesinnt.  Aufgrund der Fortschritte in der Ökumene wie der demographischen Entwicklung in der Schülerschaft kann der konfessionelle Religionsunterricht seit dem Schuljahr 2018/19 in NRW in konfessionell-kooperativer Form unterrichtet werden. Inhaltlich orientiert sich diese stärker dialogische Form des Religionsunterrichts an dem ökumenischen Grundsatz „Gemeinsamkeiten stärken – Unterschieden gerecht werden“. In verpflichtenden Fortbildungen werden die Lehrkräfte u.a. für den Fachlehrkräftewechsel innerhalb eines festgelegten Zeitraumes sensibilisiert. Es ist dieser Wechsel, der sicherstellt, dass konfessionsspezifische Themen im Lernprozess authentisch abgebildet und so von den Schüler*innen beider Konfessionen kennengelernt und reflektiert werden können. Damit hat die angedeutete ‚transparente Positionalität‘ im konfessionell-kooperativen Religions­unterricht eine unaufgebbare personale Dimension, die nicht delegierbar ist. So unterscheidet sich das nordrhein-westfälische Modell des kokoRU maßgeblich von einem möglichen ‚Christlichen Religionsunterricht‘ niedersächsischer Prägung. Die Ergebnisse einer breit angelegten wissenschaftlich Evaluation zeigen: Diese konfessionell-kooperative Form des Religionsunterrichts stößt in NRW auf hohe Akzeptanz und dient der Qualitätssicherung!

Schließlich fordert die gesellschaftliche Pluralität weiter heraus: Aufgrund der ökumenischen Ausrichtung des Christentums, der Notwendigkeit einer dialogischen Zusammenarbeit der Religionen und des religiösen Wandels bietet es sich an, die an vielen Schulen – in NRW sind es derzeit mehr als 550 – bereits mit Gewinn praktizierte konfessionelle Zusammenarbeit im Religionsunterricht zu fördern und weiter auszubauen. In einem weiteren Schritt können Interreligiöse Module als bereichernde Gestaltungsformen interreligiösen Lernens zu einer vertieften Dialogkultur beitragen und somit die Pluralitätsfähigkeit der Schüler*innen weiter fördern. Die Kooperation mit dem islamischen Religionsunterricht bietet sich hier besonders an. Derzeit werden verschiedene Modelle und Initiativen eines entweder phasenweisen oder aber projektartigen interreligiösen Lernens auf evangelischer wie katholischer Seite erprobt und hinsichtlich ihrer Praktikabilität wie ihrer kontextuellen Anpassungsfähigkeit (Ort, Schulform etc.) auf entsprechende Qualitätsstandards hin kritisch geprüft. Damit ist aber nicht nur der interreligiöse Horizont angezielt, auch die verstärkte Vernetzung und kreative wie stets fakultative Zusammenarbeit mit dem Ersatzfach des Religionsunterrichts wird hier mitbedacht. Eine solche Zusammenarbeit stärkt nämlich insgesamt die Wahrnehmbarkeit der verschiedenen Fächer im schulischen Kontext. Auf diese Weise wird kein neues Religions- oder gar Fächerkooperatives Modell avisiert, das grundlegende rechtliche und politische Weichenstellungen erfordern würde. Ein Hamburger Modell eines „RU für alle 2.0“ erscheint für NRW daher weder erforderlich noch möglich. Gleichwohl stellt sich der konfessionelle Religionsunterricht mit den spezifisch nordrhein-westfälischen Überlegungen den veränderten Herausforderungen der Gegenwart!

PD Dr. Paul Platzbecker, Leiter des Instituts für Lehrerfortbildung

Landeskirchenrat Prof. Rainer Timmer, Evangelischen Kirche von Westfalen

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